Satzung des Fördervereins Bürgernetz Wasserburg
e.V. (-: surfversion :-)
und damit
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Satzungssurfen):
-
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Bürgernetz Wasserburg e.V.". Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wasserburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der
Verein wird zu diesem Zweck
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und
Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (lokale Einwählknoten) heranführen,
- hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial
erstellen und abgeben,
- mit anderen, insbesondere steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit
diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem
Verein.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.

- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
- Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des
Satzungszwecks entrichtet werden.

- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung.
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem
Stellvertreter.
- Zum erweiterten Vorstand gehören auch noch der Schriftführer und der Kassenwart.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,-- DM sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher, einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahressrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden
oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen
abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
persönliches Einladungsschreiben, vorzugsweise per elektronischer Post, einberufen. Dabei
ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Ausgenommen
davon sind Anträge auf Änderung der Vorstandschaft und Änderung der Satzung.

- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.

- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur
beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des
Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Wasserburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.5.1998 errichtet.
Wasserburg, den 27.5.1998
Die Gründungsmitglieder (27)